Für die Beauftragung eines Sachverständigen in
einem Schadensfall gibt es mehrere wichtige
Gründe, um bei der Schadensregulierung keine
Nachteile zu erleiden. Die Gründe sind sehr
vielschichtig und werden nachfolgend ausführlich
erklärt.
Beweissicherung
Im Falle eines Kraftfahrzeughaftpflichtschadens
ist eine Beweissicherung, die im Rahmen eines
Schadensgutachtens, erstellt wird, der wichtigste
Bestandteil eines Schadensgutachtens. Auf den
gefertigten Lichtbildern ist der Schadensumfang,
die Anstoßintensität sowie teilweise die
Anstoßrichtung zu erkennen. Bei Streitfällen mit
dem Unfallgegner kann auf Basis einer fachgerecht
durchgeführten Lichtbilddokumentation eine
Unfallrekonstruktion zur Klärung der Schuldfrage
durchgeführt werden. Anhand der Lichtbilder läßt
sich mit Hilfe einer Skalierung das Schadensbild
erfassen und eine Computersimulation durchführen
(hierzu werden in der Regel alle beteiligten
Fahrzeuge sowie Gegenstände mit Schadensbild
benötigt). Gibt es keine Beweissicherung, weil bei
einem Schaden kein Gutachten erstellt wurde,
sondern das Fahrzeug direkt repariert wurde, gibt
es nur schwer eine Möglichkeit der Rückrechnung
bzw. Aufklärung.
Reparatur
Der nächste wichtige Grund für die Beauftragung
eines Sachverständigen zur Erstellung eines
Gutachtens liegt in der neutralen, objektiven
Feststellung des Reparaturweges und der daraus
resultierenden Reparaturkosten. Dieser Punkt ist
für alle Beteiligten einer Schadensregulierung
wichtig, um erstens für den Geschädigten einen
fachgerechten sowie sinnvollen Reparaturweg
herauszuarbeiten, bei dem die Reparaturkosten
relativ genau festgelegt sind. Somit wird
sichergestellt, daß die später beauftragte
Reparaturwerkstätte nicht zu wenig oder zuviel
repariert. Zweitens ergibt sich für die
Reparaturfirma ein klarer Arbeitsumfang für die
fachgerechte Instandsetzung, somit werden Probleme
und Diskussionen zwischen dem Geschädigten und der
Reparaturfirma vermieden, die häufig hinsichtlich
des Reparaturweges (z. B. Kotflügel instandsetzen
oder erneuern) entstehen. In der Regel kann die
Reparaturwerkstätte anhand der vorliegenden
Reparaturkostenkalkulation des Sachverständigen
bereits die Ersatzteilbestellung vornehmen,
wodurch unnötige Stand- sowie Wartezeiten
vermieden werden. Zum Dritten ist für den
Versicherer bereits sehr früh (mit Einreichen des
Gutachtens noch vor der Reparatur) erkennbar, in
welcher Größenordnung sich der Schadensumfang
bewegt und ob Vor- bzw. Altschäden* im
Schadensbereich vorhanden sind. Altschäden stellen
eine Minderung der Schadenshöhe dar und werden im
Rahmen der Kalkulation eines Sachverständigen
berücksichtigt und bereits in Abzug gebracht.
Gleichermaßen verhält es sich mit evtl.
vorhandenen Rostschäden und Gebrauchsspuren sowie
Betriebsschäden. Der Gesetzgeber hat im
Haftpflichtgesetz klar festgelegt, daß
Schadensersatz in monetärer Form zu leisten ist,
jedoch der Geschädigte nicht besser gestellt
werden darf, als vor dem Schaden (er darf sich
daran nicht bereichern). Im Umkehrschluß bedeutet
dies, der Geschädigte hat Anspruch auf exakt
diesen Betrag, der sich als Restitutionskosten
durchschnittlich bzw. belegt ergeben und nicht
weniger.
Totalschaden
Der Geschädigte eines Unfallereignisses kann frei
entscheiden, ob er seine beschädigte Sache,
reparieren läßt oder nicht. Er kann entscheiden,
wo und von wem er seine beschädigte Sache
reparieren läßt. Einzige Ausnahme stellt der
Wirtschaftlichkeitsgedanke dar, das bedeutet, hat
beispielsweise ein Kraftfahrzeug einen derzeitigen
Wert am Markt von z. B. 1.000 EUR und erleidet
dies einen Verkehrsunfall, bei dem Reparaturkosten
in Höhe von z. B. 3.000 EUR entstanden sind. In so
einem Fall hat der Geschädigte lediglich Anspruch
auf den monitären Ersatz des Wertes der
beschädigten Sache unmittelbar vor
Schadenseintritt. Es handelt also hier um einen
wirtschaftlichen Totalschaden**. Von der
Entschädigungssumme abgesetzt werden können nur
noch Restwerte***. Im Falle von Verschrottungs-
oder Entsorgungskosten stellen diese einen
negativen Restwert dar. Tritt ein wirtschaftlicher
Totalschaden ein, ist das für alle Beteiligten des
Schadensfalles nach Erstellung eines
Schadensgutachtens erkennbar. Das heißt, der
Geschädigte wird in so einem Falle sofort erkennen
können, daß er keinen Reparaturauftrag erteilen
kann/darf, da der eintrittspflichtige Versicherer
hier die tatsächlich anfallenden Reparaturkosten
nicht übernehmen wird, sondern auf Basis
Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
abrechnen wird. Eine Reparaturwerkstätte kann
aufgrund des Gutachtens sofort erkennen, ob eine
Reparatur unter dem Hintergrund des
Wirtschaftlichkeitsgedanken als sinnvoll erscheint
und durchgeführt wird oder besser ein anderes
Fahrzeug wiederbeschafft wird. Der Versicherer
kann in so einem Fall ebenfalls erkennen, daß
keine Reparatur durchgeführt wird, sondern eine
fiktive**** Schadensabrechnung vorzunehmen ist.
Wertminderung
Insbesondere bei Verkauf des Fahrzeuges, wird sich
eine Verkaufspreiseinbuße durch Angabe des
reparierten Schadens ergeben, die dann nicht mehr
oder nur noch schwer auszugleichen ist. Um diese
finanzielle Einbuße zu kompensieren, besteht bei
neueren Fahrzeugen bis zu einem Fahrzeugalter von
5-7 Jahren (je nach Typ) unter Umständen Anspruch
auf einen merkantilen Minderwert. Wenn der
Geschädigte in so einem Fall kein Gutachten
erstellen läßt, wird er in der Regel auch keine
Wertminderung bekommen. Ersetzt wird nur, was
gefordert wird, daher ist es zwingend notwendig,
um keine finanzielle Nachteile als Geschädigter zu
erleiden, ein Sachverständigengutachten erstellen
zu lassen. Hier wird natürlich in jedem Falle
geprüft, ob das Fahrzeug mit dem vorliegenden
Schadensbild Anspruch auf eine Wertminderung hat
oder nicht und ggf. in welcher Höhe.
Leasing /
Finanzierung
Ist das Fahrzeug geleast oder finanziert,
benötigen in der Regel die Sicherungseigner des
Fahrzeugs grundsätzlich ein Schadensgutachten, um
keine finanziellen Nachteile zu erleiden.
Wiederverkauf
Es hat sich in der Praxis als positiv
herausgestellt, wenn man bei einem späteren
Verkauf des reparierten Fahrzeuges, dem Käufer ein
Gutachten über den früheren Schaden aushändigen
kann. Hier werden viele Prozesse wegen
verschwiegenen Unfallschäden bereits im Vorfeld
vermieden.
* Vorschäden sind bereits reparierte
Schäden, Altschäden sind unreparierte Schäden
** Ein wirtschaftlicher Totalschaden ist dann
eingetreten, wenn die Reparaturkosten höher
sind, als der Wert unmittelbar vor
Schadenseintritt
*** Den Restwert einer beschädigten Sache stellt
den Wert da, der für die beschädigte Sache noch
erzielbar ist
**** fiktiv bedeutet theoretisch ohne Beleg